Anlage 7 MoselSchPV
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkung:
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.Abschnitt I - HauptzeichenA. VerbotszeichenA.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)entweder Tafelnoder rote Lichteroder rote Flaggen.Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)... nicht darstellbares Zeichen
Überholverbot, allgemein.(§ 6.11)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.(§ 6.11)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Verbot des Begegnens und Überholverbot.(§ 6.08 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
Wendeverbot.(§ 6.13 Nr. 4)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Vermeidung von Wellenschlag(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)... nicht darstellbares Tafelzeichen
Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)... nicht darstellbare Zeichen
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)... (nicht darstellbares Tafelzeichen)
(ohne Inhalt)
Verbot des Wasserskilaufens.... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
Fahrverbot für Segelfahrzeuge.... nicht darstellbares Tafelzeichen
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.... nicht darstellbares Tafelzeichen
Verbot des Segelsurfens.... nicht darstellbares Tafelzeichen
Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).... nicht darstellbares Tafelzeichen
B. Gebotszeichen
Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.(§ 6.28 Nr. 2)
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.... nicht darstellbares Tafelzeichen
Gebot, Schallsignal zu geben.... nicht darstellbares Tafelzeichen
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.(§ 6.08 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)
(ohne Inhalt)
C. Zeichen für Einschränkungen
D. Empfehlende Zeichen
E. Hinweiszeichen
E.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen). (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3) ... nicht darstellbare Tafeln (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung. ... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.3WehrE.4aNicht frei fahrende Fähre. ... nicht darstellbares TafelzeichenE.4bFrei fahrende Fähre
Abschnitt II Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:... nicht darstellbare 2 Schilder(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:
... nicht darstellbare 2 Schilder
... nicht darstellbare 2 Schilder
Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil(§ 6.16 Nr. 4)... nicht darstellbares Schild
Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. (Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330) Beispiele:... nicht darstellbare 4 Schilder(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)